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Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ist unter anderem
vom Prinzip der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit geprägt.
Gemäß diesem Grundsatz bestimmt § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz
1985 – StbG 1985, dass eine Person die österreichische
Staatsbürgerschaft verliert, wenn sie auf Grund eines Antrages, einer
entsprechenden Erklärung oder ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine
fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihr nicht vorher die
Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.
Voraussetzung für die positive Erledigung eines derartigen Antrages auf
Beibehaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft ist neben der
Unbescholtenheit auch die ausdrückliche Zustimmung jenes Staates, dessen
Staatsbürgerschaft erworben werden soll.
Neben den Gründen, die wegen erbrachter und noch zu erwartender
Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im
Interesse der Republik liegen, ist die Beibehaltung dann zu bewilligen,
wenn dafür im Privat- und Familienleben ein besonders
berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Dieser ist im Einzelfall genau
zu prüfen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass die bloße Antragstellung
auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Erwerb
einer fremden Staatsbürgerschaft nicht ausreicht. Vielmehr muss vor dem
Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft die Beibehaltung mit Bescheid
bewilligt worden sein!
Für ehemalige österreichische Staatsbürger, die vor dem 9. Mai 1945 ins
Ausland geflohen sind, weil sie von Behörden des Dritten Reiches
verfolgt wurden oder eine Verfolgung zu befürchten hatten bzw. die wegen
ihres Eintretens für ein demokratisches Österreich verfolgt wurden oder
eine Verfolgung zu befürchten hatten, besteht gemäß § 58c StbG 1985 die
Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige wieder
zu erwerben. In diesem Fall wird die österreichische Staatsbürgerschaft
mit dem Einlangen der Anzeige (diese Anzeige kann auch bei der
österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden) bei der Behörde
wieder erworben. Allerdings erstreckt sich der Wiedererwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft nicht auch auf Familienangehörige.
In einigen Fällen zeigt sich, dass ausgewanderte Personen die
Staatsbürgerschaft nie verloren haben. Ein Antrag auf Feststellung kann
hier eine Klärung herbeiführen. Die zuständige Landesregierung prüft
dann, ob ein Verlusttatbestand (insbesondere freiwilliger Erwerb einer
fremden Staatsbürgerschaft, freiwilliger Eintritt in den Staatsdienst
oder Militärdienst eines fremden Staates) verwirklicht wurde.
Für detaillierte Auskünfte zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht
stehen die österreichischen Vertretungsbehörden und die Ämter der
Landesregierungen gerne zur Verfügung.
Regierungsrat Mag. Erich Hahnenkamp
Abteilung 2 – Gemeinden und Schulen beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung
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