Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht
unter dem Blickwinkel von Auslandsösterreichern oder österreichischen Staatsbürgern im Ausland

 

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ist unter anderem vom Prinzip der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit geprägt.

Gemäß diesem Grundsatz bestimmt § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG 1985, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn sie auf Grund eines Antrages, einer entsprechenden Erklärung oder ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihr nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.

Voraussetzung für die positive Erledigung eines derartigen Antrages auf Beibehaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft ist neben der Unbescholtenheit auch die ausdrückliche Zustimmung jenes Staates, dessen Staatsbürgerschaft erworben werden soll.

Neben den Gründen, die wegen erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen, ist die Beibehaltung dann zu bewilligen, wenn dafür im Privat- und Familienleben ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Dieser ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass die bloße Antragstellung auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nicht ausreicht. Vielmehr muss vor dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft die Beibehaltung mit Bescheid bewilligt worden sein!

Für ehemalige österreichische Staatsbürger, die vor dem 9. Mai 1945 ins Ausland geflohen sind, weil sie von Behörden des Dritten Reiches verfolgt wurden oder eine Verfolgung zu befürchten hatten bzw. die wegen ihres Eintretens für ein demokratisches Österreich verfolgt wurden oder eine Verfolgung zu befürchten hatten, besteht gemäß § 58c StbG 1985 die Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige wieder zu erwerben. In diesem Fall wird die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Einlangen der Anzeige (diese Anzeige kann auch bei der österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden) bei der Behörde wieder erworben. Allerdings erstreckt sich der Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht auch auf Familienangehörige.

In einigen Fällen zeigt sich, dass ausgewanderte Personen die Staatsbürgerschaft nie verloren haben. Ein Antrag auf Feststellung kann hier eine Klärung herbeiführen. Die zuständige Landesregierung prüft dann, ob ein Verlusttatbestand (insbesondere freiwilliger Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft, freiwilliger Eintritt in den Staatsdienst oder Militärdienst eines fremden Staates) verwirklicht wurde.

Für detaillierte Auskünfte zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht stehen die österreichischen Vertretungsbehörden und die Ämter der Landesregierungen gerne zur Verfügung.


Regierungsrat Mag. Erich Hahnenkamp
Abteilung 2 – Gemeinden und Schulen beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung

 

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Burgenlaendische Gemeinschaft 1-3 2005 Nr.393 Zeitungsarchiv